Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 379

§ 379 – Vorschlagsberechtigte Stellen

(1) Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Verbände, normal normal der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Vereinigungen, normal normal normal arabic die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. Für die Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit sind nur die für den Bezirk zuständigen Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die Arbeitgeberverbände und ihre Vereinigungen vorschlagsberechtigt. (2) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat sind die Bundesregierung für drei Mitglieder, normal normal der Bundesrat für drei Mitglieder und normal normal die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mitglied. normal normal normal arabic (2a) (weggefallen) (3) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsausschüssen sind die gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden der zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände oder, soweit es sich um oberste Landesbehörden handelt, die von ihnen bestimmten Behörden. Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen vorzuschlagen. Einigen sie sich auf einen Vorschlag, ist die zuständige Behörde an diesen gebunden; im anderen Fall schlägt sie von sich aus Personen vor, die für die beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände oder für sie tätig sein müssen. Ist eine gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und einigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbehörden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle zu. Mitglieder der öffentlichen Körperschaften können nur Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde sein, in deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur für Arbeit befindet, und die bei diesen hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sind. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Vorschlagsberechtigt für Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter sind Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge abgeschlossen haben.
  • Für die Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit sind nur die zuständigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände im jeweiligen Bezirk vorschlagsberechtigt.
  • Die Bundesregierung und der Bundesrat sind für die Nominierung von Mitgliedern der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat zuständig.
  • Gemeinden und Gemeindeverbände im Bezirk der Agentur für Arbeit können Personen für die Verwaltungsausschüsse vorschlagen, wobei die zuständige Behörde an einen gemeinsamen Vorschlag gebunden ist.
  • Mitglieder der öffentlichen Körperschaften müssen aus den Gemeinden oder Gemeindeverbänden stammen, die im Bezirk der Agentur für Arbeit tätig sind.